Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Ortshausen hat folgenden Nachtrag zur Friedhofsordnung beschlossen, der inzwischen kirchenaufsichtlich genehmigt wurde:

§ 18

Dauer der Rechte an Grabstellen Ruhefrist

           

  1. Die Dauer der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes beträgt einheitlich 25 Jahre für alle Grabstellen. Rechte an Grabstellen enden, soweit sie nicht verlängert worden sind, mit Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Nach Erlöschen des Rechts an Gräbern und Ablauf der Ruhefrist kann der Kirchenvorstand nach Maßgabe des § 26 die Grabstelle auf Kosten der Verpflichteten einebnen und über die Grabstätten anderwertig verfügen.
  2. Zur vorzeitigen Beendigung von Rechten an Grabstellen bedarf es in allen Fällen eines Kirchenvorstandsbeschlusses. Soweit die Ruhefrist nach Abs. 1 Satz 1 nicht abgelaufen ist, kann die Dauer der Rechte an der Grabstelle auch auf Antrag des Berechtigten verkürzt werden; der Antrag bedarf der Schriftform und der Erklärung des Antragstellers, dass sonstige Berechtigte keine Einwendungen gegen den Antrag erheben. Eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren muss eingehalten werden.

                                                         

Dieser Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung nun ab sofort in Kraft.